Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 3.2.2026
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.