Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 3.2.2026
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.