BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

Vom 18.8.1896 (RGBl. S. 195)

Neugefasst am 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 S. 738)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Personen
Titel 1
Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 1Beginn der Rechtsfähigkeit
Titel 2
Juristische Personen
Untertitel 1
Vereine
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 21Nicht wirtschaftlicher Verein
Kapitel 2
Eingetragene Vereine
§ 55Zuständigkeit für die Registereintragung
Untertitel 2
Rechtsfähige Stiftungen
§ 80Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
Untertitel 3
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 89Haftung für Organe; Insolvenz
Abschnitt 2
Sachen und Tiere
§ 90Begriff der Sache
Abschnitt 3
Rechtsgeschäfte
Titel 1
Geschäftsfähigkeit
§ 104Geschäftsunfähigkeit
Titel 2
Willenserklärung
§ 116Geheimer Vorbehalt
Titel 4
Bedingung und Zeitbestimmung
§ 158Aufschiebende und auflösende Bedingung
Titel 5
Vertretung und Vollmacht
§ 164Wirkung der Erklärung des Vertreters
Titel 6
Einwilligung und Genehmigung
§ 182Zustimmung
Abschnitt 4
Fristen, Termine
§ 186Geltungsbereich
Abschnitt 5
Verjährung
Titel 1
Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 194Gegenstand der Verjährung
Titel 2
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 203Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung
§ 214Wirkung der Verjährung
Abschnitt 6
Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 226Schikaneverbot
Abschnitt 7
Sicherheitsleistung
§ 232Arten
Buch 2
Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1
Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1
Verpflichtung zur Leistung
§ 241Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Titel 2
Verzug des Gläubigers
§ 293Annahmeverzug
Abschnitt 2
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 305Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
Abschnitt 3
Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 1
Begründung
§ 311Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Untertitel 2
Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
Kapitel 1
Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
§ 312Anwendungsbereich
Kapitel 2
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
§ 312bAußerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Kapitel 3
Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze
§ 312iAllgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Kapitel 4
Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
§ 312mAbweichende Vereinbarungen und Beweislast
Untertitel 3
Anpassung und Beendigung von Verträgen
§ 313Störung der Geschäftsgrundlage
Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
§ 315Bestimmung der Leistung durch eine Partei
Titel 2
Gegenseitiger Vertrag
§ 320Einrede des nicht erfüllten Vertrags
Titel 2a
Verträge über digitale Produkte
Untertitel 1
Verbraucherverträge über digitale Produkte
§ 327Anwendungsbereich
Untertitel 2
Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern
§ 327tAnwendungsbereich
Titel 3
Versprechen der Leistung an einen Dritten
§ 328Vertrag zugunsten Dritter
Titel 4
Draufgabe, Vertragsstrafe
§ 336Auslegung der Draufgabe
Titel 5
Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel 1
Rücktritt
§ 346Wirkungen des Rücktritts
Untertitel 2
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 355Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Abschnitt 4
Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 1
Erfüllung
§ 362Erlöschen durch Leistung
Titel 2
Hinterlegung
§ 372Voraussetzungen
Titel 3
Aufrechnung
§ 387Voraussetzungen
Abschnitt 5
Übertragung einer Forderung
§ 398Abtretung
Abschnitt 7
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 420Teilbare Leistung
Abschnitt 8
Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1
Kauf, Tausch
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 433Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 1
Kauf auf Probe
§ 454Zustandekommen des Kaufvertrags
Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf
§ 474Verbrauchsgüterkauf
Untertitel 4
Tausch
§ 480Tausch
Titel 2
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
§ 481Teilzeit-Wohnrechtevertrag
Titel 3
Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Untertitel 1
Darlehensvertrag
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 488Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Kapitel 2
Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
§ 491Verbraucherdarlehensvertrag
Untertitel 2
Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 506Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 510Ratenlieferungsverträge
Untertitel 4
Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
§ 511Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Untertitel 5
Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
§ 512Abweichende Vereinbarungen
Untertitel 6
Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 514Unentgeltliche Darlehensverträge
Titel 4
Schenkung
§ 516Begriff der Schenkung
Titel 5
Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§ 535Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
Untertitel 2
Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 549Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§ 555aErhaltungsmaßnahmen
Kapitel 2
Die Miete
Unterkapitel 1
Vereinbarungen über die Miete
§ 556Vereinbarungen über Betriebskosten
Unterkapitel 1a
Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
§ 556dZulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe
§ 557Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
Kapitel 3
Pfandrecht des Vermieters
§ 562Umfang des Vermieterpfandrechts
Kapitel 4
Wechsel der Vertragsparteien
§ 563Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
Kapitel 5
Beendigung des Mietverhältnisses
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 568Form und Inhalt der Kündigung
Unterkapitel 2
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
§ 573Ordentliche Kündigung des Vermieters
Unterkapitel 3
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
§ 575Zeitmietvertrag
Kapitel 6
Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
§ 577Vorkaufsrecht des Mieters
Untertitel 3
Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
§ 578Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Untertitel 5
Landpachtvertrag
§ 585Begriff des Landpachtvertrags
Titel 8
Dienstvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1
Dienstvertrag
§ 611Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
Titel 9
Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1
Werkvertrag
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 631Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
Kapitel 2
Bauvertrag
§ 650aBauvertrag
Kapitel 3
Verbraucherbauvertrag
§ 650iVerbraucherbauvertrag
Kapitel 4
Unabdingbarkeit
§ 650oAbweichende Vereinbarungen
Untertitel 2
Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
§ 650pVertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
Untertitel 4
Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
§ 651aVertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
Titel 10
Maklervertrag
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 652Entstehung des Lohnanspruchs
Untertitel 2
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
§ 655aDarlehensvermittlungsvertrag
Untertitel 3
Ehevermittlung
§ 656Heiratsvermittlung
Untertitel 4
Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
§ 656aTextform
Titel 11
Auslobung
§ 657Bindendes Versprechen
Titel 12
Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
Untertitel 1
Auftrag
§ 662Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
Untertitel 2
Geschäftsbesorgungsvertrag
§ 675Entgeltliche Geschäftsbesorgung
Untertitel 3
Zahlungsdienste
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 675cZahlungsdienste und E-Geld
Kapitel 2
Zahlungsdienstevertrag
§ 675fZahlungsdienstevertrag
Kapitel 3
Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
Unterkapitel 1
Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
§ 675jZustimmung und Widerruf der Zustimmung
Unterkapitel 2
Ausführung von Zahlungsvorgängen
§ 675nZugang von Zahlungsaufträgen
Titel 13
Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 677Pflichten des Geschäftsführers
Titel 15
Einbringung von Sachen bei Gastwirten
§ 701Haftung des Gastwirts
Titel 16
Gesellschaft
Untertitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 705Rechtsnatur der Gesellschaft
Untertitel 2
Rechtsfähige Gesellschaft
Kapitel 1
Sitz; Registrierung
§ 706Sitz der Gesellschaft
Kapitel 2
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 708Gestaltungsfreiheit
Kapitel 3
Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 719Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
Kapitel 4
Ausscheiden eines Gesellschafters
§ 723Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Kapitel 5
Auflösung der Gesellschaft
§ 729Auflösungsgründe
Kapitel 6
Liquidation der Gesellschaft
§ 735Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
Untertitel 3
Nicht rechtsfähige Gesellschaft
§ 740Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
Titel 19
Unvollkommene Verbindlichkeiten
§ 762Spiel, Wette
Titel 22
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
§ 780Schuldversprechen
Titel 24
Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 793Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
Titel 25
Vorlegung von Sachen
§ 809Besichtigung einer Sache
Titel 26
Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 812Herausgabeanspruch
Titel 27
Unerlaubte Handlungen
§ 823Schadensersatzpflicht
Buch 3
Sachenrecht
Abschnitt 1
Besitz
§ 854Erwerb des Besitzes
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 873Erwerb durch Einigung und Eintragung
Abschnitt 3
Eigentum
Titel 1
Inhalt des Eigentums
§ 903Befugnisse des Eigentümers
Titel 2
Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§ 925Auflassung
Titel 3
Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 1
Übertragung
§ 929Einigung und Übergabe
Untertitel 3
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§ 946Verbindung mit einem Grundstück
Untertitel 4
Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
§ 953Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
Titel 4
Ansprüche aus dem Eigentum
§ 985Herausgabeanspruch
Abschnitt 4
Dienstbarkeiten
Titel 1
Grunddienstbarkeiten
§ 1018Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
Titel 2
Nießbrauch
Untertitel 1
Nießbrauch an Sachen
§ 1030Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
Untertitel 2
Nießbrauch an Rechten
§ 1068Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
Untertitel 3
Nießbrauch an einem Vermögen
§ 1085Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
Titel 3
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
§ 1090Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
Abschnitt 7
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1
Hypothek
§ 1113Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
Titel 2
Grundschuld, Rentenschuld
Untertitel 1
Grundschuld
§ 1191Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
Abschnitt 8
Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 1
Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1204Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
Buch 4
Familienrecht
Abschnitt 1
Bürgerliche Ehe
Titel 1
Verlöbnis
§ 1297Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
Titel 2
Eingehung der Ehe
Untertitel 1
Ehefähigkeit
§ 1303Ehemündigkeit
Untertitel 3
Ehefähigkeitszeugnis
§ 1309Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Titel 4
Wiederverheiratung nach Todeserklärung
§ 1319Aufhebung der bisherigen Ehe
Titel 5
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
§ 1353Eheliche Lebensgemeinschaft
Titel 6
Eheliches Güterrecht
Untertitel 1
Gesetzliches Güterrecht
§ 1363Zugewinngemeinschaft
Untertitel 2
Vertragliches Güterrecht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1408Ehevertrag, Vertragsfreiheit
Kapitel 2
Gütertrennung
§ 1414Eintritt der Gütertrennung
Kapitel 3
Gütergemeinschaft
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1415Vereinbarung durch Ehevertrag
Unterkapitel 2
Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
§ 1422Inhalt des Verwaltungsrechts
Unterkapitel 3
Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
§ 1450Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
Unterkapitel 4
Auseinandersetzung des Gesamtguts
§ 1471Beginn der Auseinandersetzung
Unterkapitel 5
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§ 1483Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Kapitel 4
Wahl-Zugewinngemeinschaft
§ 1519Vereinbarung durch Ehevertrag
Untertitel 3
(weggefallen)
§§ 1558–1563(weggefallen)
Titel 7
Scheidung der Ehe
Untertitel 1
Scheidungsgründe
§ 1564Scheidung durch richterliche Entscheidung
Untertitel 1a
Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
§ 1568aEhewohnung
Untertitel 2
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 1
Grundsatz
§ 1569Grundsatz der Eigenverantwortung
Kapitel 2
Unterhaltsberechtigung
§ 1570Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Kapitel 3
Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§ 1581Leistungsfähigkeit
Kapitel 4
Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
§ 1585Art der Unterhaltsgewährung
Untertitel 3
Versorgungsausgleich
§ 1587Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
Titel 8
Kirchliche Verpflichtungen
§ 1588(keine Überschrift)
Abschnitt 2
Verwandtschaft
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1589Verwandtschaft
Titel 2
Abstammung
§ 1591Mutterschaft
Titel 3
Unterhaltspflicht
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1601Unterhaltsverpflichtete
Untertitel 2
Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
§ 1615aAnwendbare Vorschriften
Titel 4
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1616Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Titel 5
Elterliche Sorge
§ 1626Elterliche Sorge, Grundsätze
Titel 7
Annahme als Kind
Untertitel 1
Annahme Minderjähriger
§ 1741Zulässigkeit der Annahme
Abschnitt 3
Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 1
Vormundschaft
Untertitel 1
Begründung der Vormundschaft
Kapitel 1
Bestellte Vormundschaft
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1773Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
Unterkapitel 2
Auswahl des Vormunds
§ 1778Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
Untertitel 2
Führung der Vormundschaft
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1788Rechte des Mündels
Untertitel 3
Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht
§ 1802Allgemeine Vorschriften
Untertitel 4
Beendigung der Vormundschaft
§ 1804Entlassung des Vormunds
Untertitel 5
Vergütung und Aufwendungsersatz
§ 1808Vergütung und Aufwendungsersatz
Titel 2
Pflegschaft für Minderjährige
§ 1809Ergänzungspflegschaft
Titel 3
Rechtliche Betreuung
Untertitel 1
Betreuerbestellung
§ 1814Voraussetzungen
Untertitel 2
Führung der Betreuung
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1821Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
Kapitel 3
Vermögensangelegenheiten
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1835Vermögensverzeichnis
Unterkapitel 2
Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
§ 1838Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
Unterkapitel 4
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
§ 1848Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
Unterkapitel 5
Genehmigungserklärung
§ 1855Erklärung der Genehmigung
Unterkapitel 6
Befreiungen
§ 1859Gesetzliche Befreiungen
Untertitel 3
Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht
§ 1861Beratung; Verpflichtung des Betreuers
Untertitel 4
Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
§ 1868Entlassung des Betreuers
Untertitel 5
Vergütung und Aufwendungsersatz
§ 1875Vergütung und Aufwendungsersatz
Titel 4
Sonstige Pflegschaft
§ 1882Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
Buch 5
Erbrecht
Abschnitt 1
Erbfolge
§ 1922Gesamtrechtsnachfolge
Abschnitt 2
Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1942Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
Titel 2
Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 1
Nachlassverbindlichkeiten
§ 1967Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 2
Aufgebot der Nachlassgläubiger
§ 1970Anmeldung der Forderungen
Untertitel 3
Beschränkung der Haftung des Erben
§ 1975Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
Untertitel 4
Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 1993Inventarerrichtung
Untertitel 5
Aufschiebende Einreden
§ 2014Dreimonatseinrede
Titel 4
Mehrheit von Erben
Untertitel 1
Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2032Erbengemeinschaft
Untertitel 2
Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
§ 2058Gesamtschuldnerische Haftung
Abschnitt 3
Testament
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 2064Persönliche Errichtung
Titel 3
Einsetzung eines Nacherben
§ 2100Nacherbe
Titel 4
Vermächtnis
§ 2147Beschwerter
Titel 6
Testamentsvollstrecker
§ 2197Ernennung des Testamentsvollstreckers
Titel 7
Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§ 2229Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
Titel 8
Gemeinschaftliches Testament
§ 2265Errichtung durch Ehegatten
Abschnitt 4
Erbvertrag
§ 2274Persönlicher Abschluss
Abschnitt 6
Erbunwürdigkeit
§ 2339Gründe für Erbunwürdigkeit
Abschnitt 9
Erbschaftskauf
§ 2371Form
Unterkapitel 1a
Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

§ 556d

Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. 2 Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 3 Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
4 Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. 5 Sie muss begründet werden. 6 Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. 7 Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

§ 556e

Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung

(1) 1 Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. 2 Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.

(2) 1 Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3a und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. 2 Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre.

§ 556f

Ausnahmen

1 § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. 2 Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

§ 556g

Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete

(1) 1 Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 2 Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. 3 Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 4 Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(1a) 1 Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen:

1. im Fall des § 556e Absatz 1 darüber, wie hoch die Vormiete war,
2. im Fall des § 556e Absatz 2 darüber, dass in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden,
3. im Fall des § 556f Satz 1 darüber, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde,
4. im Fall des § 556f Satz 2 darüber, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt.
2 Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich nicht auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. 3 Hat der Vermieter die Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der vorgeschriebenen Form nachgeholt, kann er sich erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. 4 Hat der Vermieter die Auskunft nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt, so kann er sich auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete erst dann berufen, wenn er die Auskunft in der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat.

(2) 1 Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat. 2 Hat der Vermieter eine Auskunft nach Absatz 1a Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese Auskunft beziehen. 3 Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen.

(3) 1 Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. 2 Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3 bedürfen der Textform.

Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe

§ 557

Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz

(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.

(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.

(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 557a

Staffelmiete

(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

(2) 1 Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2 Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.

(3) 1 Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. 2 Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

(4) 1 Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. 2 Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. 3 Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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