Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.