BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

Vom 18.8.1896

Neugefasst am 2.1.2002

Zuletzt geändert am 21.7.2026

Untertitel 4
Reparaturverpflichtung des Herstellers

§ 479a

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,

1. die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
2. die ein Verbraucher gekauft hat und
3. für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.