BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

Vom 18.8.1896

Neugefasst am 2.1.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 424

Wirkung des Gläubigerverzugs

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.