BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

Vom 18.8.1896

Neugefasst am 2.1.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 390

Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.