Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 17.7.2025
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.