Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.