BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

Vom 18.8.1896

Neugefasst am 2.1.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 334

Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.