BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

Vom 18.8.1896

Neugefasst am 2.1.2002

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 22

Wirtschaftlicher Verein

1Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. 2Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.