Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 17.7.2025
Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.