Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 4.2.2026
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.