BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

Vom 18.8.1896

Neugefasst am 2.1.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 1939

Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).