1Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu.
Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn
1. der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und