(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes:
(2) Besteht der Name eines Elternteils, der nach Absatz 1 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:
(3) Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
(4) 1Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. 2Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. 3Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden. 4Ergibt sich nach den Sätzen 1 bis 3 ein Geburtsname des Kindes, den zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnt, so überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. 5Die Absätze 1 bis 3 und § 1617c Absatz 1 gelten entsprechend. 6Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. 7Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Geburtsnamen.
(5) Der von den Eltern oder einem Elternteil bestimmte Geburtsname gilt auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.