BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

Vom 18.8.1896

Neugefasst am 2.1.2002

Zuletzt geändert am 29.3.2026

§ 1596

Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen

(1) 1Ein Mann kann die Vaterschaft nur persönlich anerkennen. 2§ 1825 bleibt unberührt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Mannes für diesen die Vaterschaft mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. 2Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(3) Für die Zustimmung der Mutter und die etwa erforderliche Zustimmung des anderen Mannes nach § 1595a Absatz 1 Nummer 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) 1Für die Zustimmung des Kindes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts nicht bedarf. 2Für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Zustimmung nur durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. 3Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es nur selbst zustimmen; es bedarf dazu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 4Steht der Mutter insoweit die elterliche Sorge für das Kind zu, gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Vertretung für das Kind oder die Zustimmung zur Zustimmung des Kindes als abgegeben, wenn die Mutter ihre Zustimmung zu der Anerkennung nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 erteilt hat.