Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 4.2.2026
1Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. 2Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.