Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.