Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. 2Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.