Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 4.2.2026
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.