BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

Vom 18.8.1896

Neugefasst am 2.1.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 1203

Zulässige Umwandlungen

1Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.