Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 17.7.2025
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.