BGAktFV

Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten

Vom 27.3.2020

§ 2

In Papierform angelegte Akten

Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden.