BFStrMG

Bundesfernstraßenmautgesetz

Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

Vom 12.7.2011

Zuletzt geändert am 1.12.2025

§ 8a

Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland

Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend.