(1) 1Auf Antrag eines Verbrauchers hat die Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren zur Durchführung von Maßnahmen nach Abschnitt 6 oder Abschnitt 7 dieses Gesetzes gegen einen Wirtschaftsakteur einzuleiten, wenn der Verbraucher geltend macht, dass der Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verstößt und der Verbraucher daher das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen kann. 2Der Verbraucher hat das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle die Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 zu beantragen. 3Nach dem Eingang eines Antrags nach Satz 1 ist dem betreffenden Wirtschaftsakteur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 gegen einen Wirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn
(3) Die Marktüberwachungsbehörde entscheidet über einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch Bescheid.
(4) 1Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 und Absatz 2 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. 2Die Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Marktüberwachungsbehörde zu tragen. 3§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung gilt entsprechend.
(5) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gelten für das Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift entsprechend.