(1) 1Stellt die Marktüberwachungsbehörde eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den Wirtschaftsakteur auf, die formale Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren. 2§ 22 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn
(3) 1Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Maßnahmen zur Herstellung der Konformität, so trifft die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt solange, bis die Konformität hergestellt ist. 2§ 22 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.