BFSG

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Vom 16.7.2021

Zuletzt geändert am 6.5.2024

Abschnitt 6
Marktüberwachung von Produkten

§ 20

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden

(1) 1Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. 2Dafür statten sie sie mit den notwendigen Ressourcen aus. 3Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher.

(2) 1Die Länder erstellen eine Marktüberwachungsstrategie für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2Bei deren Ausarbeitung ist Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 3Die Länder übermitteln der zentralen Verbindungsstelle gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 ihre Marktüberwachungsstrategie nach Satz 1.