(1) Der Wirtschaftsakteur hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen Auskunft über die Wirtschaftsakteure zu erteilen,
(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass er die Angaben nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Bezugs des Produkts oder der Abgabe des Produkts vorlegen kann.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den in Absatz 2 genannten Zeitraum für einzelne Produkte zu verlängern, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Produkts geboten erscheint.