(1) 1Beim Bundesamt können elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn diese für die Bearbeitung im Bundesamt geeignet sind. 2Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Bundesamt nicht geeignet, ist dies dem Einsender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 3Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Einsender es unverzüglich in einer für das Bundesamt zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(2) 1Wird dem Bundesamt ein Dokument, für das die schriftliche Form vorgeschrieben ist, elektronisch übermittelt, muss es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. 2Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wird.
(3) Sichere Übermittlungswege sind:
(4) Das Bundesamt kann elektronische Dokumente versenden, wenn die empfangende Stelle hierfür einen Zugang eröffnet hat.