Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
Vom
17.12.2006
Zuletzt geändert am
24.6.2022
§ 3
Fachaufsicht
Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.