BfJG

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Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

Vom 17.12.2006

Zuletzt geändert am 24.6.2022

§ 3

Fachaufsicht

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.