Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
Vom 28.4.2011
Zuletzt geändert am 23.5.2024
Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.