Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
Vom 28.4.2011
Zuletzt geändert am 23.5.2024
1Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. 2Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.