BFDG

Bundesfreiwilligendienstgesetz

Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst

Vom 28.4.2011

Zuletzt geändert am 23.5.2024

§ 16

Übertragung von Aufgaben

1Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. 2Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.