BFDG

Bundesfreiwilligendienstgesetz

Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst

Vom 28.4.2011

Zuletzt geändert am 23.5.2024

§ 12

Datenschutz

1Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Die Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu löschen.