BFDG

Bundesfreiwilligendienstgesetz

Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst

Vom 28.4.2011

Zuletzt geändert am 23.5.2024

§ 10

Beteiligung der Freiwilligen

1Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde vertreten. 2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.