BfAAG

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

Vom 12.6.2020

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 9

Fortgeltung der Dienstvereinbarungen

Die im Auswärtigen Amt geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Januar 2021 auch für das Bundesamt, solange sie nicht durch andere Regelungen im Bundesamt ersetzt werden.