Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten
Vom
12.6.2020
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 9
Fortgeltung der Dienstvereinbarungen
Die im Auswärtigen Amt geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Januar 2021 auch für das Bundesamt, solange sie nicht durch andere Regelungen im Bundesamt ersetzt werden.