BfAAG

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

Vom 12.6.2020

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 3

Aufsicht

Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen wird.