Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten
Vom
12.6.2020
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 3
Aufsicht
Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen wird.