BfAAG

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

Vom 12.6.2020

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 1

Errichtung und Sitz des Bundesamts

(1) Zum 1. Januar 2021 wird das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Bundesamt) errichtet.

(2) Das Bundesamt untersteht dem Auswärtigen Amt.

(3) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.