Vom 16.10.1934
Neugefasst am 1.2.1991
Zuletzt geändert am 2.12.2024
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.