Vom 16.10.1934
Neugefasst am 1.2.1991
Zuletzt geändert am 22.12.2023
(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.
(2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deutschen Mark zu bewerten.