Vom 16.10.1934
Neugefasst am 1.2.1991
Zuletzt geändert am 2.12.2024
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.