BewG

Bewertungsgesetz

Vom 16.10.1934

Neugefasst am 1.2.1991

Zuletzt geändert am 2.12.2024

Dritter Teil
Schlussbestimmungen

§ 264

Bekanntmachung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.