Vom 16.10.1934
Neugefasst am 1.2.1991
Zuletzt geändert am 2.12.2024
1Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. 2Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.