BewG

Bewertungsgesetz

Vom 16.10.1934 (RGBl. I S. 1035)

Neugefasst am 1.2.1991 (BGBl. I S. 230)

Zuletzt geändert am 2.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 387)

Erster Teil
Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 1Geltungsbereich
Zweiter Teil
Besondere Bewertungsvorschriften
§ 17Geltungsbereich
Erster Abschnitt
Einheitsbewertung
A.
Allgemeines
§ 19(weggefallen)
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
§§ 33–49(weggefallen)
II.
Besondere Vorschriften
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
§§ 50–52(weggefallen)
b)
Forstwirtschaftliche Nutzung
§§ 53–55(weggefallen)
c)
Weinbauliche Nutzung
§§ 56–58(weggefallen)
d)
Gärtnerische Nutzung
§§ 59 is 61(weggefallen)
e)
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
§ 62(weggefallen)
III.
Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
§§ 63–67(weggefallen)
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
§§ 68–69(weggefallen)
II.
Unbebaute Grundstücke
§§ 72–73(weggefallen)
III.
Bebaute Grundstücke
a)
Begriff und Bewertung
§§ 74–77(weggefallen)
b)
Verfahren
1.
Ertragswertverfahren
§§ 78–82(weggefallen)
2.
Sachwertverfahren
§§ 83–90(weggefallen)
IV.
Sondervorschriften
§§ 91–94(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Sondervorschriften und Ermächtigungen
§§ 110–120(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
A.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§§ 125–128(weggefallen)
B.
Grundvermögen
§§ 129–133(weggefallen)
C.
Betriebsvermögen
§§ 134–137(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
A.
Allgemeines
§§ 138–139(weggefallen)
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§§ 140–144(weggefallen)
C.
Grundvermögen
I.
Unbebaute Grundstücke
§ 145(weggefallen)
II.
Bebaute Grundstücke
§§ 146–150(weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Gesonderte Feststellungen
§ 151Gesonderte Feststellungen
Sechster Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
A.
Allgemeines
§ 157Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
§ 158Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
II.
Besonderer Teil
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
§ 169Tierbestände
b)
Forstwirtschaftliche Nutzung
§ 171Umlaufende Betriebsmittel
c)
Weinbauliche Nutzung
§ 173Umlaufende Betriebsmittel
e)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 175Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
§ 176Grundvermögen
II.
Unbebaute Grundstücke
§ 178Begriff der unbebauten Grundstücke
III.
Bebaute Grundstücke
§ 180Begriff der bebauten Grundstücke
V.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
§ 198Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
D.
Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
§ 199Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
Siebenter Abschnitt
Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
A.
Allgemeines
§ 218Vermögensarten
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
§ 232Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
II.
Besondere Vorschriften
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
§ 241Tierbestände
b)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 242Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
§ 243Begriff des Grundvermögens
II.
Unbebaute Grundstücke
§ 246Begriff der unbebauten Grundstücke
III.
Bebaute Grundstücke
§ 248Begriff der bebauten Grundstücke
IV.
Sonderfälle
§ 261Erbbaurecht
V.
Ermächtigungen
§ 263Ermächtigungen
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 264Bekanntmachung

§ 236

Bewertungsgrundsätze

(1) Der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu legen.

(2) 1 Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. 2 Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskräften (Reinertrag). 3 Er ermittelt sich aus dem Betriebseinkommen abzüglich des Lohnaufwands für die entlohnten Arbeitskräfte und des angemessenen Anteils für die Arbeitsleistung des Betriebsleiters sowie der nicht entlohnten Arbeitskräfte. 4 Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung des Betriebs den Wirtschaftserfolg beeinflussen.

(3) 1 Der Reinertrag wird aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klassifizierung gesondert ermittelt. 2 Bei der Ermittlung des jeweiligen Reinertrags ist zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ein Durchschnitt aus den letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahren zu bilden, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt geendet haben.

(4) Der Ertragswert ist das 18,6fache der Summe der Reinerträge des Betriebs.

§ 237

Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) 1 Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und die Nebenbetriebe (§ 234 Absatz 1) mit ihrem jeweiligen Reinertrag nach den Absätzen 2 bis 8 zu bewerten. 2 Mit dem Ansatz des jeweiligen Reinertrags sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende stehende und umlaufende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, abgegolten.

(2) 1 Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. 2 Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und den Bewertungsfaktoren der Anlage 27. 3 Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und Ertragsmesszahl nach § 9 des Bodenschätzungsgesetzes sind für jede Eigentumsfläche gesondert zu ermitteln.

(3) 1 Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. 2 Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen gegendüblichen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 28. 3 Die gegendüblichen Bewertungsfaktoren bestimmen sich nach den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen nach der zuletzt vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt durchgeführten Bundeswaldinventur (§ 41a des Bundeswaldgesetzes). 4 Abweichend hiervon werden klassifizierte Eigentumsflächen mit katastermäßig nachgewiesenen Bewirtschaftungsbeschränkungen als Geringstland bewertet, wenn infolge der Bewirtschaftungsbeschränkungen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung unterbleibt.

(4) 1 Der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. 2 Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem Bewertungsfaktor für die Verwertungsform Traubenerzeugung gemäß Anlage 29.

(5) 1 Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ist gegliedert nach den Nutzungsteilen zu ermitteln. 2 Der Reinertrag eines Nutzungsteils ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. 3 Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 30. 4 Abweichend hiervon wird der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.

(6) 1 Der Reinertrag für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist für jede Nutzung nach § 242 gesondert zu ermitteln. 2 Der Reinertrag einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. 3 Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor einschließlich des Zuschlags gemäß Anlage 31. 4 Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde, ist der Reinertrag der jeweiligen Nutzung durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des Werts gemäß Anlage 31 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach Absatz 8 zu ermitteln; dies gilt unabhängig von einer gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle.

(7) 1 Der Reinertrag für die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte der jeweiligen Nutzungsart. 2 Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 31.

(8) 1 Der Reinertrag für die Hofflächen und die Nebenbetriebe ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. 2 Der Flächenwert ist das Produkt aus der jeweils als Hofstelle gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×