BewG

Bewertungsgesetz

Vom 16.10.1934 (RGBl. I S. 1035)

Neugefasst am 1.2.1991 (BGBl. I S. 230)

Zuletzt geändert am 2.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 387)

Erster Teil
Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 1Geltungsbereich
Zweiter Teil
Besondere Bewertungsvorschriften
§ 17Geltungsbereich
Erster Abschnitt
Einheitsbewertung
A.
Allgemeines
§ 19(weggefallen)
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
§§ 33–49(weggefallen)
II.
Besondere Vorschriften
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
§§ 50–52(weggefallen)
b)
Forstwirtschaftliche Nutzung
§§ 53–55(weggefallen)
c)
Weinbauliche Nutzung
§§ 56–58(weggefallen)
d)
Gärtnerische Nutzung
§§ 59 is 61(weggefallen)
e)
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
§ 62(weggefallen)
III.
Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
§§ 63–67(weggefallen)
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
§§ 68–69(weggefallen)
II.
Unbebaute Grundstücke
§§ 72–73(weggefallen)
III.
Bebaute Grundstücke
a)
Begriff und Bewertung
§§ 74–77(weggefallen)
b)
Verfahren
1.
Ertragswertverfahren
§§ 78–82(weggefallen)
2.
Sachwertverfahren
§§ 83–90(weggefallen)
IV.
Sondervorschriften
§§ 91–94(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Sondervorschriften und Ermächtigungen
§§ 110–120(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
A.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§§ 125–128(weggefallen)
B.
Grundvermögen
§§ 129–133(weggefallen)
C.
Betriebsvermögen
§§ 134–137(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
A.
Allgemeines
§§ 138–139(weggefallen)
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§§ 140–144(weggefallen)
C.
Grundvermögen
I.
Unbebaute Grundstücke
§ 145(weggefallen)
II.
Bebaute Grundstücke
§§ 146–150(weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Gesonderte Feststellungen
§ 151Gesonderte Feststellungen
Sechster Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
A.
Allgemeines
§ 157Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
§ 158Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
II.
Besonderer Teil
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
§ 169Tierbestände
b)
Forstwirtschaftliche Nutzung
§ 171Umlaufende Betriebsmittel
c)
Weinbauliche Nutzung
§ 173Umlaufende Betriebsmittel
e)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 175Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
§ 176Grundvermögen
II.
Unbebaute Grundstücke
§ 178Begriff der unbebauten Grundstücke
III.
Bebaute Grundstücke
§ 180Begriff der bebauten Grundstücke
V.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
§ 198Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
D.
Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
§ 199Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
Siebenter Abschnitt
Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
A.
Allgemeines
§ 218Vermögensarten
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
§ 232Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
II.
Besondere Vorschriften
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
§ 241Tierbestände
b)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 242Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
§ 243Begriff des Grundvermögens
II.
Unbebaute Grundstücke
§ 246Begriff der unbebauten Grundstücke
III.
Bebaute Grundstücke
§ 248Begriff der bebauten Grundstücke
IV.
Sonderfälle
§ 261Erbbaurecht
V.
Ermächtigungen
§ 263Ermächtigungen
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 264Bekanntmachung
Fünfter Abschnitt
Gesonderte Feststellungen

§ 151

Gesonderte Feststellungen

(1) 1 Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind

1. Grundbesitzwerte (§ 157),
2. der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),
3. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,
4. der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. 2 Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.

(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen

1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.

(3) 1 Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. 2 Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.

(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.

(5) 1 Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 152

Örtliche Zuständigkeit

Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:

1. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt;
2. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird;
3. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat;
4. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

§ 153

Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist

(1) 1 Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. 2 Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.

(2) 1 Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. 2 In den Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer Personengesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuzurechnen ist, ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern. 3 Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. 4 Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. 5 Absatz 4 Satz 5 ist nicht anzuwenden.

(3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.

(4) 1 Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. 2 Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. 3 Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung der Erklärungen für die Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und jeweils deren Beginn in einem Schreiben fest. 4 Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. 5 Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.

(5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 154

Beteiligte am Feststellungsverfahren

(1) 1 Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
2 Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).

(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

(3) 1 Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2 Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.

§ 155

Rechtsbehelfsbefugnis

1 Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. 2 Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

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