BewG

Bewertungsgesetz

Vom 16.10.1934 (RGBl. I S. 1035)

Neugefasst am 1.2.1991 (BGBl. I S. 230)

Zuletzt geändert am 2.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 387)

Erster Teil
Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 1Geltungsbereich
Zweiter Teil
Besondere Bewertungsvorschriften
§ 17Geltungsbereich
Erster Abschnitt
Einheitsbewertung
A.
Allgemeines
§ 19(weggefallen)
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
§§ 33–49(weggefallen)
II.
Besondere Vorschriften
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
§§ 50–52(weggefallen)
b)
Forstwirtschaftliche Nutzung
§§ 53–55(weggefallen)
c)
Weinbauliche Nutzung
§§ 56–58(weggefallen)
d)
Gärtnerische Nutzung
§§ 59 is 61(weggefallen)
e)
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
§ 62(weggefallen)
III.
Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
§§ 63–67(weggefallen)
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
§§ 68–69(weggefallen)
II.
Unbebaute Grundstücke
§§ 72–73(weggefallen)
III.
Bebaute Grundstücke
a)
Begriff und Bewertung
§§ 74–77(weggefallen)
b)
Verfahren
1.
Ertragswertverfahren
§§ 78–82(weggefallen)
2.
Sachwertverfahren
§§ 83–90(weggefallen)
IV.
Sondervorschriften
§§ 91–94(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Sondervorschriften und Ermächtigungen
§§ 110–120(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
A.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§§ 125–128(weggefallen)
B.
Grundvermögen
§§ 129–133(weggefallen)
C.
Betriebsvermögen
§§ 134–137(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
A.
Allgemeines
§§ 138–139(weggefallen)
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§§ 140–144(weggefallen)
C.
Grundvermögen
I.
Unbebaute Grundstücke
§ 145(weggefallen)
II.
Bebaute Grundstücke
§§ 146–150(weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Gesonderte Feststellungen
§ 151Gesonderte Feststellungen
Sechster Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
A.
Allgemeines
§ 157Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
§ 158Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
II.
Besonderer Teil
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
§ 169Tierbestände
b)
Forstwirtschaftliche Nutzung
§ 171Umlaufende Betriebsmittel
c)
Weinbauliche Nutzung
§ 173Umlaufende Betriebsmittel
e)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 175Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
§ 176Grundvermögen
II.
Unbebaute Grundstücke
§ 178Begriff der unbebauten Grundstücke
III.
Bebaute Grundstücke
§ 180Begriff der bebauten Grundstücke
V.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
§ 198Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
D.
Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
§ 199Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
Siebenter Abschnitt
Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
A.
Allgemeines
§ 218Vermögensarten
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
§ 232Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
II.
Besondere Vorschriften
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
§ 241Tierbestände
b)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 242Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
§ 243Begriff des Grundvermögens
II.
Unbebaute Grundstücke
§ 246Begriff der unbebauten Grundstücke
III.
Bebaute Grundstücke
§ 248Begriff der bebauten Grundstücke
IV.
Sonderfälle
§ 261Erbbaurecht
V.
Ermächtigungen
§ 263Ermächtigungen
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 264Bekanntmachung

§§ 104–108

(weggefallen)

§ 109

Bewertung

(1) 1 Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2 Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

(2) 1 Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2 Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

§ 109a

(weggefallen)

Zweiter Abschnitt
Sondervorschriften und Ermächtigungen

§§ 110–120

(weggefallen)

§ 121

Inlandsvermögen

Zum Inlandsvermögen gehören:

1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
2. das inländische Grundvermögen;
3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;
9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.

§§ 121a–122

(weggefallen)

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