BEVVG

Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz

Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Vom 27.12.1993

Zuletzt geändert am 9.6.2021

§ 10

Übergangsregelungen

(1) § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März 2017 anzuwenden.

(2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

(3) Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte Pläne wird das Anhörungsverfahren von den Ländern fortgeführt.