BetrSichV

Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Vom 3.2.2015 (BGBl. I S. 49)

Zuletzt geändert am 27.7.2021 (BGBl. I S. 3146)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich und Zielsetzung
Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
§ 3Gefährdungsbeurteilung
Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 15Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
Abschnitt 4
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 19Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
§ 22Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Übergangsvorschriften

(1) 1 Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Juni 2015 befugt errichtet und verwendet wurde, ist zulässig. 2 Eine Erlaubnis, die nach dem bis dahin geltenden Recht erteilt wurde, gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung. 3 § 18 Absatz 4 Satz 3 ist auf Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 anwendbar.

(2) 1 Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem 30. Juni 1999 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, sowie Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, müssen den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 spätestens am 31. Dezember 2020 entsprechen. 2 Satz 1 gilt nicht für den Notfallplan gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2.

(3) Bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung erstmalig oder wiederkehrend geprüft worden sind, ist die wiederkehrende Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und Nummer 4.3 dieser Verordnung erstmalig nach Ablauf der nach der Prüffrist nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.

(4) 1 Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. 2 Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen. 3 Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 Satz 1 ist erstmals drei Jahre nach der Prüfung vor der Inbetriebnahme oder nach der Prüfung nach § 15 Absatz 15 der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.

(5) Abweichend von Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 Buchstabe b und Abschnitt 4 Nummer 3 Buchstabe b dürfen zur Prüfung befähigte Personen auch ohne die dort vorgeschriebene Erfahrung Prüfungen durchführen, wenn sie nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung entsprechende Prüfungen befugt durchgeführt haben.

(6) 1 Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.3 ist spätestens zehn Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. 2 Bei Anlagen nach Satz 1, die nur aus einem Anlagenteil gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.2 und zugehörigen Sicherheitseinrichtungen bestehen, kann für die Festlegung der Prüffrist nach Satz 1 die letzte Prüfung des Anlagenteils zu Grunde gelegt werden, sofern die Prüfinhalte der Prüfung des Anlagenteils den Prüfinhalten der Anlagenprüfung gleichwertig sind. 3 Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2008 geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen.

(7) 1 Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.2 ist erstmals fünf Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. 2 Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2012 geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2017 durchzuführen.

(8) Die Prüfung der in Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.8 genannten Zwischenbehälter ist spätestens durchzuführen

1. innerhalb von 15 Jahren nach der letzten Prüfung, wenn diese vor dem 1. Januar 2009 durchgeführt wurde, oder
2. bis zum 31. Dezember 2023, wenn die letzte Prüfung vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt wurde.

Anhang 1

(zu § 6 Absatz 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel



Inhaltsübersicht

    1.
  • Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln
  • 2.
  • Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
  • 3.
  • Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
  • 4.
  • Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
  • 5.
  • Besondere Vorschriften für Druckanlagen

    1.
  • Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln
  • 1.1
  • Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdung für mitfahrende Beschäftigte so gering wie möglich gehalten wird. Dies gilt auch für die Gefährdungen der Beschäftigten durch Kontakt mit Rädern und Ketten.
  • 1.2
  • Gefährdungen durch plötzliches Blockieren von Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Arbeitsmitteln und ihren technischen Zusatzausrüstungen oder Anhängern sind durch technische Maßnahmen zu vermeiden. Sofern dies nicht möglich ist, sind andere Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der Beschäftigten verhindern. Es sind Maßnahmen zu treffen, die die Beschädigung der Energieübertragungsvorrichtungen verhindern.
  • 1.3
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei mobilen Arbeitsmitteln mitfahrende Beschäftigte nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen mitfahren.
  • Besteht die Möglichkeit des Kippens oder Überschlagens des Arbeitsmittels, hat der Arbeitgeber durch folgende Einrichtungen sicherzustellen, dass mitfahrende Beschäftigte nicht durch Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels gefährdet werden:
      a)
    • eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,
    • b)
    • eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
    • c)
    • eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
    Falls beim Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels ein mitfahrender Beschäftigter zwischen Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden eingequetscht werden kann, muss ein Rückhaltesystem für den mitfahrenden Beschäftigten vorhanden sein.
  • 1.4
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei Flurförderzeugen Einrichtungen vorhanden sind, die Gefährdungen aufsitzender Beschäftigter infolge Kippens oder Überschlagens der Flurförderzeuge verhindern. Solche Einrichtungen sind zum Beispiel
      a)
    • eine Fahrerkabine,
    • b)
    • Einrichtungen, die das Kippen oder Überschlagen verhindern,
    • c)
    • Einrichtungen, die gewährleisten, dass bei kippenden oder sich überschlagenden Flurförderzeugen für die aufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder
    • d)
    • Einrichtungen, durch die die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, sodass sie von Teilen umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.
  • 1.5
  • Der Arbeitgeber hat vor der ersten Verwendung von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln Maßnahmen zu treffen, damit sie
      a)
    • gegen unerlaubtes Ingangsetzen gesichert werden können,
    • b)
    • so ausgerüstet sind, dass das Ein- und Aussteigen sowie Auf- und Absteigen Beschäftigter gefahrlos möglich ist,
    • c)
    • mit Vorrichtungen versehen sind, die den Schaden durch einen möglichen Zusammenstoß mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel so weit wie möglich verringern,
    • d)
    • mit einer Bremseinrichtung versehen sind; sofern erforderlich, muss zusätzlich eine Feststelleinrichtung vorhanden sein und eine über leicht zugängliche Befehlseinrichtungen oder eine Automatik ausgelöste Notbremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Fall des Versagens der Hauptbremsvorrichtung ermöglichen,
    • e)
    • über geeignete Hilfsvorrichtungen, wie zum Beispiel Kamera-Monitor-Systeme verfügen, die eine Überwachung des Fahrwegs gewährleisten, falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit anderer Beschäftigter zu gewährleisten,
    • f)
    • beim Einsatz bei Dunkelheit mit einer Beleuchtungsvorrichtung versehen sind, die für die durchzuführenden Arbeiten geeignet ist und ausreichend Sicherheit für die Beschäftigten bietet,
    • g)
    • sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger oder Ladungen eine Gefährdung durch Brand besteht, ausreichende Brandbekämpfungseinrichtungen besitzen, es sei denn, am Einsatzort sind solche Brandbekämpfungseinrichtungen in ausreichend kurzer Entfernung vorhanden,
    • h)
    • sofern sie ferngesteuert sind, automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Steuerung herausfahren,
    • i)
    • sofern sie automatisch gesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen mit Beschäftigten zusammenstoßen oder diese einklemmen können, mit entsprechenden Schutzvorrichtungen ausgerüstet sind, es sei denn, dass andere geeignete Vorrichtungen die Möglichkeiten eines Zusammenstoßes vermeiden, und
    • j)
    • so ausgerüstet sind, dass mitzuführende Lasten und Einrichtungen gegen unkontrollierte Bewegungen gesichert werden können.
  • 1.6
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass sich Beschäftigte nicht im Gefahrenbereich selbstfahrender Arbeitsmittel aufhalten. Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.
  • 1.7
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Geschwindigkeit von mobilen Arbeitsmitteln, die durch Mitgänger geführt werden, durch den Mitgänger angepasst werden kann. Sie müssen beim Loslassen der Befehlseinrichtungen selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen.
  • 1.8
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verbindungseinrichtungen mobiler Arbeitsmittel, die miteinander verbunden sind,
      a)
    • gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind und
    • b)
    • sich gefahrlos und leicht betätigen lassen.
    Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit mobile Arbeitsmittel oder Zusatzausrüstungen miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden können, ohne die Beschäftigten zu gefährden. Solche Verbindungen dürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
  • 1.9
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
      a)
    • selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben,
    • b)
    • für die Verwendung mobiler Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich geeignete Verkehrsregeln festgelegt und eingehalten werden,
    • c)
    • bei der Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln mit Verbrennungsmotor eine gesundheitlich unbedenkliche Atemluft vorhanden ist,
    • d)
    • mobile Arbeitsmittel so abgestellt und beim Transport sowie bei der Be- und Entladung so gesichert werden, dass unbeabsichtigte Bewegungen der Arbeitsmittel, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, vermieden werden.
  • 2.
  • Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
  • 2.1
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Standsicherheit und Festigkeit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, ihrer Lastaufnahmeeinrichtungen und gegebenenfalls abnehmbarer Teile jederzeit sichergestellt sind. Hierbei hat er auch besondere Bedingungen wie Witterung, Transport, Auf- und Abbau, mögliche Ausfälle und vorgesehene Prüfungen, auch mit Prüflast, zu berücksichtigen.
  • Sofern nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel mit einer Einrichtung zu versehen, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert. Auch sind Belastungen der Aufhängepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen.
  • Demontierbare und mobile Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen so aufgestellt und verwendet werden, dass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder Abrutschen verhindert wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die korrekte Durchführung der Maßnahmen von einem hierzu besonders eingewiesenen Beschäftigten kontrolliert wird.
  • 2.2
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit versehen sind. Sofern unterschiedliche Betriebszustände möglich sind, ist die zulässige Tragfähigkeit für die einzelnen Betriebszustände anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere Verwendung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind. Arbeitsmittel zum Heben von Beschäftigten müssen hierfür geeignet sein sowie deutlich sichtbar mit Hinweisen auf diesen Verwendungszweck gekennzeichnet werden.
  • 2.3
  • Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Lasten
      a)
    • sich ungewollt gefährlich verlagern, herabstürzen oder
    • b)
    • unbeabsichtigt ausgehakt werden können.
  • Wenn der Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrenbereich nicht verhindert werden kann, muss gewährleistet sein, dass Befehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungen nach ihrer Betätigung von selbst in die Nullstellung zurückgehen und die eingeleitete Bewegung unverzüglich unterbrochen wird.
  • 2.3.1
  • Das flurgesteuerte Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss für den steuernden Beschäftigten bei maximaler Fahrgeschwindigkeit jederzeit beherrschbar sein.
  • 2.3.2
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten bei Hub-, Fahr- und Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Bewegungen des Arbeitsmittels verhindert werden können.
  • 2.3.3
  • Kraftbetriebene Hubbewegungen des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten müssen begrenzt sein. Schienenfahrbahnen müssen mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.
  • 2.3.4
  • Können beim Verwenden von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten Beschäftigte gefährdet werden und befindet sich die Befehlseinrichtung nicht in der Nähe der Last, müssen die Arbeitsmittel mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein.
  • 2.3.5
  • Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss begrenzt sein.
  • 2.4
  • Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnahmen zu treffen:
      a)
    • Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren,
    • b)
    • das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten ist zu verhindern,
    • c)
    • Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden,
    • d)
    • bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können.
    Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen Zusatzausrüstungen erfolgt. Abweichend davon ist das Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln ausnahmsweise zulässig, wenn
      a)
    • die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet ist,
    • b)
    • bei der Tätigkeit eine angemessene Aufsicht durch einen anwesenden besonders eingewiesenen Beschäftigten sichergestellt ist,
    • c)
    • der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt ist,
    • d)
    • der mit der Steuerung des Arbeitsmittels beauftragte Beschäftigte hierfür besonders eingewiesen ist,
    • e)
    • sichere Mittel zur Verständigung zur Verfügung stehen und
    • f)
    • ein Bergungsplan für den Gefahrenfall vorliegt.
  • 2.5
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
      a)
    • Beschäftigte nicht durch hängende Lasten gefährdet werden, insbesondere hängende Lasten nicht über ungeschützte Bereiche, an denen sich für gewöhnlich Beschäftigte aufhalten, bewegt werden,
    • b)
    • Lasten sicher angeschlagen werden,
    • c)
    • Lasten, Lastaufnahme- sowie Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben können,
    • d)
    • den Beschäftigten bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln angemessene Informationen über deren Eigenschaften und zulässigen Einsatzgebiete zur Verfügung stehen,
    • e)
    • Verbindungen von Anschlagmitteln deutlich gekennzeichnet sind, sofern sie nach der Verwendung nicht getrennt werden,
    • f)
    • Lastaufnahme- und Anschlagmittel entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, den Einhakvorrichtungen, den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens ausgewählt werden und
    • g)
    • Lasten nicht mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln über ungeschützte Beschäftigte geführt werden.
  • 2.6
  • Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass sie nicht beschädigt werden können und ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden kann.
  • 2.7
  • Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten
  • 2.7.1
  • Überschneiden sich die Aktionsbereiche von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen durch Zusammenstöße der Arbeitsmittel zu verhindern. Ebenso sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen von Beschäftigten durch Zusammenstöße von diesen mit nichtgeführten Lasten zu verhindern.
  • 2.7.2
  • Es sind geeignete Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Abstürzen von nicht geführten Lasten zu treffen. Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten steuert, die Last weder direkt noch durch Zusatzgeräte über den gesamten Weg beobachten, ist er von einem anderen Beschäftigten einzuweisen.
  • 2.7.3
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
      a)
    • nicht geführte Lasten sicher von Hand ein- und ausgehängt werden können,
    • b)
    • die Beschäftigten den Hebe- und Transportvorgang direkt oder indirekt steuern können,
    • c)
    • alle Hebevorgänge mit nicht geführten Lasten so geplant und durchgeführt werden, dass die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Soll eine nicht geführte Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere Arbeitsmittel angehoben werden, ist ein Verfahren festzulegen und zu überwachen, das die Zusammenarbeit der Beschäftigten sicherstellt,
    • d)
    • nur solche Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten eingesetzt werden, die diese Lasten auch bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall sicher halten; ist dies nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Hängende, nicht geführte Lasten müssen ständig beobachtet werden, es sei denn, der Zugang zum Gefahrenbereich wird verhindert, die Last wurde sicher eingehängt und wird im hängenden Zustand sicher gehalten,
    • e)
    • die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten im Freien eingestellt wird, wenn die Witterungsbedingungen die sichere Verwendung des Arbeitsmittels beeinträchtigen, und
    • f)
    • die vom Hersteller des Arbeitsmittels zum Heben nicht geführter Lasten vorgegebenen Maßnahmen getroffen werden; dies gilt insbesondere für Maßnahmen gegen das Umkippen des Arbeitsmittels.
  • 3.
  • Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
  • 3.1
  • Allgemeine Mindestanforderungen
  • 3.1.1
  • Diese Anforderungen gelten bei zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen unter Verwendung von
      a)
    • Gerüsten einschließlich deren Auf-, Um- und Abbau,
    • b)
    • Leitern sowie
    • c)
    • von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen.
  • 3.1.2
  • Können zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus durchgeführt werden, sind Maßnahmen zu treffen, mit denen die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich gehalten wird.
  • Bei der Auswahl der Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, sind der zu überwindende Höhenunterschied sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Verwendung zu berücksichtigen. Arbeitsstelzen sind grundsätzlich nicht als geeignete Arbeitsmittel anzusehen. Die ausgewählten Zugangsmittel müssen auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz sowie beim Abgang von diesem dürfen keine zusätzlichen Absturzgefährdungen entstehen.
  • 3.1.3
  • Alle Einrichtungen, die als zeitweilige hoch gelegene Arbeitsplätze oder als Zugänge hierzu dienen, müssen insbesondere so beschaffen, bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift und verankert sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Die Einrichtungen dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände und der gesamten Nutzungszeit standsicher sein.
  • 3.1.4
  • Die Verwendung von Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen
      a)
    • wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
    • b)
    • die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
  • 3.1.5
  • An Arbeitsmitteln mit Absturzgefährdung sind Absturzsicherungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden werden. Feste Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden. Lassen sich im Einzelfall feste Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen stattdessen andere Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein (zum Beispiel Auffangnetze). Individuelle Absturzsicherungen für die Beschäftigten sind nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall zulässig.
  • 3.1.6
  • Kann eine Tätigkeit nur ausgeführt werden, wenn eine feste Absturzsicherung vorübergehend entfernt wird, so müssen wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten getroffen werden. Die Tätigkeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen umgesetzt worden sind. Ist die Tätigkeit vorübergehend oder endgültig abgeschlossen, müssen die festen Absturzsicherungen unverzüglich wieder angebracht werden.
  • 3.1.7
  • Beim Auf- und Abbau von Gerüsten sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Beschäftigten stets gewährleistet ist.
  • 3.1.8
  • Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen im Freien unter Verwendung von Gerüsten einschließlich deren Auf-, Um- und Abbau sowie von Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen nur dann ausgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen die Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, insbesondere durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.
  • 3.2
  • Besondere Vorschriften für die Verwendung von Gerüsten
  • 3.2.1
  • Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche davon eine gesonderte Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen.
  • 3.2.2
  • Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm bestimmte fachkundige Person hat je nach Komplexität des gewählten Gerüsts einen Plan für Aufbau, Verwendung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.
  • 3.2.3
  • Die Standsicherheit des Gerüsts muss sichergestellt sein. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind, vor der Verwendung verankert werden. Die Ständer eines Gerüsts sind vor der Möglichkeit des Verrutschens zu schützen, indem sie an der Auflagefläche durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch ein anderes, gleich geeignetes Mittel fixiert werden. Die belastete Fläche muss eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von fahrbaren Gerüsten während der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Vorrichtungen verhindert werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einem fahrbaren Gerüst darf dieses nicht vom Standort fortbewegt werden.
  • 3.2.4
  • Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Lauf- und Arbeitsflächen auf Gerüsten müssen für die auszuführende Tätigkeit geeignet sein. Sie müssen an die zu erwartende Beanspruchung angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben. Sie sind dicht aneinander und so zu verlegen, dass sie bei normaler Verwendung nicht wippen und nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen Gerüstflächen und dem Seitenschutz darf kein Zwischenraum vorhanden sein, der zu Gefährdungen von Beschäftigten führen kann.
  • 3.2.5
  • Sind bestimmte Teile eines Gerüsts nicht verwendbar, insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus, sind diese Teile mit dem Verbotszeichen „Zutritt verboten“ zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die den Zugang zu diesen Teilen verhindern, angemessen abzugrenzen.
  • 3.2.6
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Gerüste nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und nach Unterweisung nach § 12 von fachlich hierfür geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden. Die Unterweisung hat sich insbesondere zu erstrecken auf Informationen über
      a)
    • den Plan für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
    • b)
    • den sicheren Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
    • c)
    • vorbeugende Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz oder des Herabfallens von Gegenständen,
    • d)
    • Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt werden können,
    • e)
    • zulässige Belastungen,
    • f)
    • alle anderen, möglicherweise mit dem Auf-, Ab- oder Umbau verbundenen Gefährdungen.
    Der fachkundigen Person, die die Gerüstarbeiten beaufsichtigt, und den betroffenen Beschäftigten muss der in Nummer 3.2.2 vorgesehene Plan mit allen darin enthaltenen Anweisungen vor Beginn der Tätigkeit vorliegen.
  • 3.3
  • Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern
  • 3.3.1
  • Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Tätigkeit geeignet sind.
  • 3.3.2
  • Leitern müssen während der Verwendung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern müssen zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Tätigkeit dies erfordert. Tragbare Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und ausreichend dimensionierten Untergrund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher und mit Ausnahme von Strickleitern so befestigt sein, dass sie nicht verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können.
  • 3.3.3
  • Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der Verwendung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere, gleich geeignete Maßnahme zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie weit genug über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben. Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor ihrer Verwendung so zu arretieren, dass sie nicht wegrollen können.
  • 3.3.4
  • Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Muss auf einer Leiter eine Last getragen werden, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
  • 3.4
  • Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
  • 3.4.1
  • Bei der Verwendung eines Zugangs- und Positionierungsverfahrens unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
      a)
    • Das System muss aus mindestens zwei getrennt voneinander befestigten Seilen bestehen, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient.
    • b)
    • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten geeignete Auffanggurte verwenden, über die sie mit dem Sicherungsseil verbunden sind.
    • c)
    • In dem System ist ein Sitz mit angemessenem Zubehör vorzusehen, der mit dem Arbeitsseil verbunden ist.
    • d)
    • Das Arbeitsseil muss mit sicheren Mitteln für das Auf- und Abseilen ausgerüstet werden. Hierzu gehört ein selbstsicherndes System, das einen Absturz verhindert, wenn Beschäftigte die Kontrolle über ihre Bewegungen verlieren. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden, beweglichen Absturzsicherung auszurüsten.
    • e)
    • Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Beschäftigten verwendet werden soll, ist an deren Auffanggurt oder Sitz oder unter Rückgriff auf andere, gleich geeignete Mittel so zu befestigen, dass es nicht abfällt und leicht erreichbar ist.
    • f)
    • Die Arbeiten sind sorgfältig zu planen und zu beaufsichtigen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass den Beschäftigten bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.
    • g)
    • Die Beschäftigten, die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwenden, müssen in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, besonders eingewiesen sein.
  • 3.4.2
  • Abweichend von Nummer 3.4.1 ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten darstellen würde, und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise zu gewährleisten. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
  • 4.
  • Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
  • 4.1
  • Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Bei Aufzugsanlagen nach Satz 1 ist ein Notfallplan anzufertigen und einem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen. Der Notfallplan nach Satz 2 muss mindestens enthalten:
      a)
    • Standort der Aufzugsanlage,
    • b)
    • Angaben zum verantwortlichen Arbeitgeber,
    • c)
    • Angaben zu den Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
    • d)
    • Angaben zu den Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
    • e)
    • Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
    • f)
    • Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
    • g)
    • die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.
    Die Notbefreiungsanleitung und die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen. Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b betreibt, in der eine Person eingeschlossen werden kann, hat dafür zu sorgen, dass diese Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen Aufzugsanlagen gelten die Sätze 2 bis 5 entsprechend.
  • 4.2
  • Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage zu treffen.
  • 4.3
  • Im unmittelbaren Bereich einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die den sicheren Betrieb gefährden können.
  • 4.4
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Personen-Umlaufaufzüge nur von durch ihn eingewiesenen Beschäftigten verwendet werden. Der Arbeitgeber darf Personenumlaufaufzüge von anderen Personen als Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Personen vor Gefährdungen durch Personenumlaufaufzüge trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen Personen mögliche Gefährdungen bei der Verwendung von Personenumlaufaufzügen bekannt zu machen, die notwendigen Verhaltensregeln für die Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden.
  • 4.5
  • Der Triebwerksraum einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 darf nur zugangsberechtigten Personen zugänglich sein.
  • 4.6
  • Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren.
  • 5.
  • Besondere Vorschriften für Druckanlagen
  • 5.1
  • Für die Erprobung von Druckanlagen ist ein schriftliches Arbeitsprogramm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die hierfür aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen aufzunehmen, damit die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.
  • 5.2
  • Druckanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass Beschäftigte oder andere Personen nicht gefährdet werden.
  • 5.3
  • Dampfkesseln muss die zum sicheren Betrieb erforderliche Speisewassermenge zugeführt werden, solange sie beheizt werden.
  • 5.4
  • Druckgase dürfen nur in geeignete Behälter abgefüllt werden.

Anhang 2

(zu den §§ 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen



Abschnitt 1

Zugelassene Überwachungsstellen

    1.
  • Zulassung von Überwachungsstellen
  • Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und § 20 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen hinaus folgende Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen:
  • Die zugelassene Überwachungsstelle muss
      a)
    • eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro besitzen,
    • b)
    • mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen jeweils nach Abschnitt 2, 3 oder 4 vornehmen können,
    • c)
    • eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden,
    • d)
    • ein angemessenes, wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden,
    • e)
    • gewährleisten, dass die mit Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betraut werden, bei deren Erledigung die Unparteilichkeit der Personen gewahrt bleibt, und
    • f)
    • über ein Vergütungssystem verfügen, bei dem die Vergütung der mit den Prüfungen beschäftigten Personen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnissen abhängt.
  • 2.
  • Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen
  • Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 zugelassen werden.

Abschnitt 2

Aufzugsanlagen

    1.
  • Anwendungsbereich und Ziel
  • Dieser Abschnitt ist für die Prüfung der in Nummer 2 aufgeführten Aufzugsanlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen anzuwenden. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind, wie Überdrucklüftungsanlage oder Notstromversorgung von Feuerwehraufzügen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
  • 2.
  • Begriffsbestimmungen
  • Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 1 sind:
      a)
    • Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251),
    • b)
    • Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), sofern es sich um Maschinen handelt, die
        aa)
      • vorübergehend ein- oder angebaut werden, um Personen oder Personen und Güter während Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf die unterschiedlichen Stockwerksebenen eines Gebäudes oder Ebenen eines Gerüsts oder Bauwerks zu befördern (Baustellenaufzüge), oder
      • bb)
      • ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und verwendet werden; hierzu gehören auch Gebäuden zugeordnete Anlagen, die dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material aufzunehmen, und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenbefahranlagen).
      Ausgenommen sind folgende Maschinen:
        aa)
      • Schiffshebewerke,
      • bb)
      • Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
      • cc)
      • Fahrtreppen und Fahrsteige,
      • dd)
      • Schrägbahnen, jedoch nicht Schrägaufzüge,
      • ee)
      • handbetriebene Aufzugsanlagen,
      • ff)
      • Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind,
      • gg)
      • versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,
    • c)
    • Personen-Umlaufaufzüge.
  • 3.
  • Prüfung von Aufzugsanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen
  • 3.1
  • Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 Satz 1 sind vor erstmaliger Inbetriebnahme von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen.
  • 3.2
  • Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen.
  • 3.3
  • Bei der Prüfung nach den Nummern 3.1 und 3.2 ist zu prüfen, ob
      a)
    • die technischen Unterlagen, wie beispielsweise die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan, vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist,
    • b)
    • die Aufzugsanlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und sicher verwendet werden kann und
    • c)
    • die elektrische Anlage der Aufzugsanlage vorschriftsmäßig und, soweit erforderlich, die Notrufweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle gewährleistet ist.
    Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Aufzugsanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.
  • 4.
  • Wiederkehrende Prüfungen von Aufzugsanlagen
  • 4.1
  • Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung). Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich ist, mit ein. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen nach Anhang 1 Nummer 4.2 festzulegen. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Stellt die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung fest, dass die Prüffrist unzutreffend festgelegt ist, hat der Arbeitgeber in Abstimmung mit der zugelassenen Überwachungsstelle die Prüffrist zu verkürzen. Ist der Arbeitgeber mit der Verkürzung nicht einverstanden, hat er eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizuführen.
  • 4.2
  • Bei der Prüfung nach Nummer 4.1 Satz 1 ist festzustellen, ob
      a)
    • die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, insbesondere die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan, vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist und
    • b)
    • sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann.
  • 4.3
  • Zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 4.1 ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen nach Nummer 4.1 eine Prüfung durchzuführen (Zwischenprüfung). § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Prüfung nach Satz 1 umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.

Abschnitt 3

Explosionsgefährdungen

    1.
  • Anwendungsbereich und Ziel
  • Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Arbeitsmitteln und für Prüfungen der Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen nach § 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen. Bei den Prüfungen sind auch die Eignung und die Funktionsfähigkeit der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffen wurden. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
  • 2.
  • Begriffsbestimmung
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile.
  • 3.
  • Zur Prüfung befähigte Personen
  • 3.1
  • Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus
      a)
    • über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,
    • b)
    • über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und
    • c)
    • ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.
  • 3.2
  • Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befähigten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen.
  • 3.3
  • Abweichend von Nummer 3.1 muss eine zur Prüfung befähigte Person, die Prüfungen nach den Nummern 4.1 und 5.1 durchführt,
      a)
    • über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
        aa)
      • ein einschlägiges Studium,
      • bb)
      • eine einschlägige Berufsausbildung,
      • cc)
      • eine vergleichbare technische Qualifikation oder
      • dd)
      • eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik,
    • b)
    • umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen,
    • c)
    • eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können,
    • d)
    • ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und
    • e)
    • sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden.
  • 3.4
  • (weggefallen)
  • 4.
  • Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung
  • 4.1
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
      a)
    • die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
    • b)
    • die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist,
    • c)
    • die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und
    • d)
    • die Prüfungen nach Satz 7 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden.
    Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage im explosionsgefährdeten Bereich entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und vorschriftsmäßig funktioniert. Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.
  • Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden. Mit Ausnahme von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen von
    • Lüftungsanlagen,
    • Gaswarneinrichtungen,
    • Inertisierungseinrichtungen und
    • Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU
    als Bestandteil einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen mit ihren Verbindungseinrichtungen und ihren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.
  • 4.2
  • Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem im Rahmen einer Prüfung festgestellt wurde, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht. Diese Prüfung darf durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.2 durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
  • 5.
  • Wiederkehrende Prüfungen
  • 5.1
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
      a)
    • die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
    • b)
    • die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden, oder ob das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 geeignet ist und angewendet wird,
    • c)
    • sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und
    • d)
    • die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
    Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.
  • Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.
  • 5.2
  • Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.
  • 5.3
  • Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.
  • 5.4
  • Auf die wiederkehrenden Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Eignung des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Prüfung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Instandhaltungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen.

Abschnitt 4

Druckanlagen

    1.
  • Anwendungsbereich und Ziel
  • Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei den Prüfungen sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
  • 2.
  • Begriffsbestimmungen
  • 2.1
  • Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind
      a)
    • Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,
    • b)
    • Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen,
    • c)
    • Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter, Geräte oder Fahrzeuge befüllt werden:
        aa)
      • Druckbehälter zum Lagern von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,
      • bb)
      • ortsbewegliche Druckgeräte,
      • cc)
      • Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,
    • d)
    • Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
        aa)
      • entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
      • bb)
      • entzündbare Flüssigkeiten, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben, mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
      • cc)
      • pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
      • dd)
      • akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
      • ee)
      • ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314.
  • Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten
      a)
    • Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112), mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,
    • b)
    • ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder
    • c)
    • einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.
  • 2.2
  • Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind
      a)
    • Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,
    • b)
    • Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,
    • c)
    • Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d aufgeführten Fluide sind,
    • d)
    • einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,
    • e)
    • ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.
  • Ausrüstungsteile im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU sowie alle weiteren die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile sind den jeweiligen Anlagenteilen zuzuordnen.
  • 2.3
  • Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 3 bis 11 gilt:
      a)
    • Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur um mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt.
    • b)
    • Fluidgruppe 1 im Sinne dieses Abschnitts umfasst Fluide, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
        aa)
      • explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205,
      • bb)
      • entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
      • cc)
      • entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
      • dd)
      • pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
      • ee)
      • akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
      • ff)
      • oxidierende Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272,
      • gg)
      • oxidierende Gase mit dem Gefahrenhinweis H270.
    • Entzündbare Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis H226 zu kennzeichnen sind, zählen nur dann zur Fluidgruppe 1, wenn sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben und die bei der Verwendung maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt.
    • Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.
    • c)
    • Ätzend sind Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenhinweis H314 zu kennzeichnen sind.
  • 2.4
  • Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte zulässige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in die Prüfbescheinigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder über die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.
  • 3.
  • Zur Prüfung befähigte Personen
  • Eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6, die Prüfungen nach diesem Abschnitt durchführt, muss, bezogen auf die jeweilige Prüfaufgabe, folgenden Anforderungen genügen:
      a)
    • sie verfügt über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation,
    • b)
    • sie besitzt ausreichende Kenntnisse des zugehörigen Regelwerkes,
    • c)
    • sie verfügt über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile im Sinne dieses Abschnitts und
    • d)
    • sie hält ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, insbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand:
        aa)
      • Konstruktions- und Herstellungsverfahren,
      • bb)
      • Ausrüstung und Absicherungskonzepte,
      • cc)
      • Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,
      • dd)
      • bestimmungsgemäßer Betrieb,
      • ee)
      • Gefährdungsbeurteilung,
      • ff)
      • Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und
      • gg)
      • in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.
  • 4.
  • Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen
  • 4.1
  • Druckanlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen.
  • Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.
  • 4.2
  • Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob
      a)
    • die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die Betriebsanleitung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
    • b)
    • die Druckanlage einschließlich der Anlagenteile vorschriftsmäßig errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist und
    • c)
    • die festgelegten technischen Schutzmaßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
  • Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Druckanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.
  • 5.
  • Wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen
  • 5.1
  • Druckanlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.
  • 5.2
  • Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob
      a)
    • die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
    • b)
    • sich die Druckanlage in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und
    • c)
    • die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
  • 5.3
  • Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Druckanlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.
  • 5.4
  • Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druckanlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Druckanlage ermittelt werden.
  • 5.5
  • Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen.
  • 5.6
  • Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen
      a)
    • bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt,
    • b)
    • bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.
  • Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.
  • 5.7
  • Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden
      a)
    • Besichtigungen bei inneren Prüfungen durch andere Verfahren und
    • b)
    • statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,
  • wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Druckanlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Druckanlage auf eine andere Druckanlage übertragen werden. Abweichend von Satz 1 kann die Bestätigung des Prüfkonzeptes durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die betreffenden Anlagenteile nach Nummer 6 oder 7 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen.
  • 5.8
  • Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.

    Tabelle 1
    Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen
    von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle
    AnlagenteilÄußere PrüfungInnere PrüfungFestigkeitsprüfung
    1Dampfkessel nach Nr. 6
    Tabelle 2
    1 Jahr3 Jahre9 Jahre
    2Druckbehälter nach Nr. 6
    Tabelle 3, 4, 5 und 6
    2 Jahre
    (Ausnahmen nach Nr. 5.6 Satz 1)
    5 Jahre10 Jahre
    3Einfache Druckbehälter nach Nr. 6
    Tabelle 7
    entfällt5 Jahre10 Jahre
    4Rohrleitungen nach Nr. 6
    Tabelle 8, 9, 10 und 11
    5 Jahreentfällt5 Jahre


  • 5.9
  • Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Druckanlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
  • 6.
  • Prüfzuständigkeiten
  • Die Prüfungen nach Nummer 4 und 5 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden, wenn dies in Tabelle 2 bis 11 oder in Nummer 7 Tabelle 12 vorgesehen ist. Setzt sich eine Druckanlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, bei denen die Prüfungen nach Nummer 4 oder nach Nummer 5 von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, dürfen die entsprechenden Prüfungen nach Nummer 4 oder Nummer 5 für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. In den Tabellen 2 bis 11 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.

    Tabelle 2
    Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten
    Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer
    Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b
    V [Liter]PS [Bar]PS V [Bar Liter]Prüfungen
    nach Nr. 4
    Prüfungen
    nach Nr. 5
    1> 20,5 < PS ≤ 32≤ 200bPbP
    2≤ 1 0000,5 < PS ≤ 32200 < PS V ≤ 1 000ZÜSbP
    3> 1 0000,5 < PS ≤ 32ZÜSZÜS
    4≤ 1 0000,5 < PS ≤ 32> 1 000
    5> 2> 32


    Tabelle 3
    Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
    ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
    für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
    V [Liter]PS [Bar]PS V [Bar Liter]Prüfungen
    nach Nr. 4
    Prüfungen
    nach Nr. 5
    11 < V ≤ 200> 0,525 < PS V ≤ 200bPbP
    2> 2000,5 < PS ≤ 1
    3≤ 1200 < PS ≤ 1 000ZÜSbP
    4> 1> 1200 < PS V ≤ 1 000
    5≤ 1> 1 000ZÜSZÜS
    6> 1> 1> 1 000


    Tabelle 4
    Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
    ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
    für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
    V [Liter]PS [Bar]PS V [Bar Liter]Prüfungen
    nach Nr. 4
    Prüfungen
    nach Nr. 5
    11 < V ≤ 200> 0,550 < PS V ≤ 200bPbP
    2> 2000,5 < PS ≤ 1
    3> 1> 1200 < PS V ≤ 1 000ZÜSbP
    4≤ 1> 1 000ZÜSZÜS
    5> 1> 1> 1 000


    Tabelle 5
    Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
    ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
    für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
    V [Liter]PS [Bar]PS V [Bar Liter]Prüfungen
    nach Nr. 4
    Prüfungen
    nach Nr. 5
    10,5 < PS ≤ 10> 200bPbP
    2≤ 1> 500≤ 1 000
    3≤ 1> 5001 000 < PS V ≤ 10 000ZÜSbP
    4> 1> 500≤ 10 000
    5> 110 < PS ≤ 500> 200
    6> 500> 10 000ZÜSZÜS


    Tabelle 6
    Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
    ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
    für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
    V [Liter]PS [Bar]PS V [Bar Liter]Prüfungen
    nach Nr. 4
    Prüfungen
    nach Nr. 5
    1≤ 1> 1 000≤ 1 000bPbP
    2≤ 10> 1 0001000 < PS V ≤ 10 000ZÜSbP
    310 < PS ≤ 500> 10 000
    4> 500> 10 000ZÜSZÜS


    Tabelle 7
    Prüfzuständigkeiten bei einfachen
    Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d
    V [Liter]PS [Bar]PS V [Bar Liter]Prüfungen
    nach Nr. 4
    Prüfungen
    nach Nr. 5
    10,5 < PS ≤ 3050 < PS V ≤ 200bPbP
    20,5 < PS ≤ 1200 < PS V ≤ 10 000
    31 < PS ≤ 30200 < PS V ≤ 1 000ZÜSbP
    41 < PS ≤ 301000 < PS V ≤ 10 000ZÜSZÜS


    Tabelle 8
    Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
    Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,
    die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
    • entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
    • entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
    • entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
    • pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
    • akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
    DN [Millimeter]PS [Bar]PS DN [Bar Millimeter]Prüfungen
    nach Nr. 4
    Prüfungen
    nach Nr. 5
    1> 25> 0,5≤ 2 000bPbP
    2> 25> 0,5> 2 000ZÜSZÜS


  • Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als akut toxisch Kategorie 1 mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330 zu kennzeichnen sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.

    Tabelle 9
    Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
    Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,
    die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
    • entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
    • ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
    DN [Millimeter]PS [Bar]PS DN [Bar Millimeter]Prüfungen
    nach Nr. 4
    Prüfungen
    nach Nr. 5
    1> 32> 0,51000 < PS DN ≤ 2 000bPbP
    2> 32> 0,5> 2 000ZÜSZÜS


    Tabelle 10
    Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
    Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
    die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
    • entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
    • entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
    • pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
    • akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
    DN [Millimeter]PS [Bar]PS DN [Bar Millimeter]Prüfungen
    nach Nr. 4
    Prüfungen
    nach Nr. 5
    1> 25> 0,5> 2 000ZÜSZÜS


    Tabelle 11
    Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
    Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
    die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
    • entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
    • ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
    DN [Millimeter]PS [Bar]PS DN [Bar Millimeter]Prüfungen
    nach Nr. 4
    Prüfungen
    nach Nr. 5
    1> 200> 10> 5 000ZÜSZÜS


  • 7.
  • Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile
  • Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9 Satz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.
  • 7.1
  • Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen
  • 7.2
  • Kälte- und Wärmepumpenanlagen
  • 7.3
  • Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Brauchwasser
  • 7.4
  • Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung
  • 7.5
  • Rohrleitungen mit Prüfprogramm
  • 7.6
  • Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte
  • 7.7
  • Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen
  • 7.8
  • Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
  • 7.9
  • Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind
  • 7.10
  • Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehälter
  • 7.11
  • Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
  • 7.12
  • Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter
  • 7.13
  • Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
  • 7.14
  • Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase
  • 7.15
  • Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische
  • 7.16
  • Rotierende dampfbeheizte Zylinder
  • 7.17
  • Steinhärtekessel
  • 7.18
  • Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas
  • 7.19
  • Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen
  • 7.20
  • Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf
  • 7.21
  • Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
  • 7.22
  • Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
  • 7.23
  • Plattenwärmetauscher
  • 7.24
  • Lagerbehälter für Lebensmittel
  • 7.25
  • Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
  • 7.26
  • Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden
  • 7.27
  • Ortsfeste Füllanlagen für Gase
  • 7.28
  • Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
  • 7.29
  • Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b
  • 7.30
  • Druckbehälter mit Einbauten



Tabelle 12
Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile
Nr.Druckanlage/AnlagenteilPrüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der DruckanlagePrüfung der Anlagenteile
äußere Prüfunginnere PrüfungFestigkeitsprüfung
PrüfzuständigkeitPrüfzuständigkeitHöchstfristPrüfzuständigkeitHöchstfristPrüfzuständigkeitHöchstfristPrüfzuständigkeitHöchstfrist
7.1Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen
bPbP10 JahrebP2 JahrebP5 JahrebP10 Jahre
7.2Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werden
a)

mit Fluiden der Fluidgruppe 1 nach Nr. 2.3 Buchstabe bDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 5, 8, 10
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10
wenn ZÜS5 Jahreentfälltwiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird
wenn bP10 Jahre
b)


mit allen anderen Fluiden, die
nicht unter Fluidgruppe 1 ge-
nannt sind
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4, 6, 9, 11
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11
ZÜS/bP10 Jahreentfälltwiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird
7.3Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius
a)Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger in Heizungs- und KälteanlagenbPbP10 JahreentfälltbP10 JahrebP10 Jahre
b)Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und KälteanlagenbPbP10 JahreentfälltbP10 JahrebP10 Jahre
c)Druckbehälter, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser dienenbPbP1 JahrentfälltbP10 JahrebP10 Jahre
bP10 Jahre
7.4Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung
a)in denen Wasserdampf
oder Heißwasser in einem
Herstellungsverfahren durch
Wärmerückgewinnung entsteht
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS/bP10 JahreentfälltZÜS5 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
b)in denen Rauchgase gekühlt
werden und der entstehende
Wasserdampf oder das ent-
stehende Heißwasser der Verfahrens-
anlage zugeführt wird
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜS5 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 JahrebP10 Jahre
c)in denen Rauchgase gekühlt
werden und der entstehende
Wasserdampf oder das ent-
stehende Heißwasser nicht
überwiegend der Verfahrens-
anlage zugeführt wird
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 2
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2
ZÜS/bP10 JahreZÜS1 JahrZÜS3 JahreZÜS9 Jahre
bP10 JahrebP10 JahrebP10 Jahre
7.5Rohrleitungen mit Prüfprogramm
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 8 bis 11
ZÜS10 JahrebP5 JahreentfälltbP5 Jahre
7.6Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte
a)
Flaschen für AtemschutzgeräteEntfällt, wenn als
Baugruppe in Verkehr gebracht und das nächste Prüfdatum
auf der Flasche
angegeben ist
entfälltZÜS5 JahreZÜS5 JahreZÜS5 Jahre
b)Flaschen für TauchgeräteentfälltZÜS2,5 JahreZÜS2,5 JahreZÜS5 Jahre
Nach einer Prüfung sind jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend.
7.7Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbehälter, Hydraulikspeicher)
a)sofern die verwendeten
Flüssigkeiten und die Gase
auf die drucktragende Wan-
dung keine korrodierende
Wirkung haben
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 JahreentfälltZÜS10 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
b)
in ölhydraulischen RegelanlagenDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
entfälltentfälltentfälltentfällt
7.8Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
a)Druckluftbehälter (Haupt- und
Zwischenbehälter), sofern
diese mit trockener Luft be-
füllt sind
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4, 7
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich Nr. 6 Tabelle 4, 7
ZÜS/bP10 JahreentfälltZÜS10 JahreZÜS
bP10 JahrebP
b)Isoliermittel- oder Löschmittelvorratsbehälter, sofern die Flüssigkeiten oder die Gase auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben sowie
Hydraulikspeicher
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 Jahreentfälltentfälltentfällt
7.9Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreZÜS5 JahreentfälltZÜS5 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
Für Schalldämpfer, die in Rohrleitungen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe d eingebaut sind, findet Nr. 5.6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
7.10Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfälltentfälltZÜS5 Jahre
ZÜS10 Jahre
bP10 Jahre
bP10 Jahre
7.11Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
a)

Druckbehälter mit
Auskleidung
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜS5 JahreZÜS
bP10 JahrebP10 JahrebP
b)

Druckbehälter mit
Ausmauerung
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜSZÜS
bP10 JahrebPbP
c)


Druckbehälter mit einem
Zwischenraum zwischen
Auskleidung und Mantel
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜSZÜS
bP10 JahrebPbP
d)

Rohrleitungen mit Auskleidung
oder Ausmauerung
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 8 bis 11
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11
ZÜS/bP10 JahreZÜS5 JahreentfälltZÜS
bP10 JahrebP
7.12Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 JahreentfälltZÜS5 Jahreentfällt
bP10 Jahre
7.13Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
a)
Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige GüterDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfälltZÜS2 JahreZÜS5 Jahreentfällt
bP10 Jahre
b)
Fahrzeugbehälter für flüssige GüterDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfälltZÜS2 JahreZÜS5 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
7.14Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase
a)Die Aufstellung von Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die in Serie gefertigt wurden und die nach Nr. 6 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer ZÜS fallen, kann von einer bP geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist.
b)Bei Druckbehältern, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführungen dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen,
aa) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und
bb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist.
c)Nicht erdgedeckte Druck-
behälter für Gase oder Gas-
gemische, die auf die druck-
tragende Wandung keine
korrodierende Wirkung haben
siehe Nr. 7.14
Buchstabe a,
sonst gilt Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 JahreZÜS10 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
d)Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben, und die
durch besondere Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt sind
siehe Nr. 7.14
Buchstabe a,
sonst gilt Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 Jahre,,ZÜS10 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
e)Druckbehälter zum Verdampfen von Gasen oder Gasgemischen, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehenbPDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
entfälltbPbP
ZÜS/bP10 Jahre
f)


Lagerbehälter für Propan,
Butan oder deren Gemische
mit < 3 t Fassungsvermögen
siehe Nr. 7.14
Buchstabe a,
sonst gilt Nr. 6
Tabelle 3
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 3
ZÜS/bP10 JahrebP2 JahreZÜS10 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
g)Druckbehälter zur Lagerung
von Gasen oder Gas-
gemischen, bei denen eine
korrodierende Wirkung auf
die drucktragende Wandung
nicht auszuschließen ist
siehe Nr. 7.14
Buchstabe a,
sonst gilt Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 JahreZÜS5 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
h)

Elektrisch beheizte Druck-
behälter für CO2
siehe Nr. 7.14
Buchstabe a,
sonst gilt Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS/bP10 JahrebP2 JahreZÜS10 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
7.15Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische
Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder
Gasgemische mit Betriebstemperaturen von dauernd weniger als –10 Grad Celsius
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 JahreWiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.
7.16Rotierende dampfbeheizte Zylinder
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
entfälltDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS10 JahreZÜS5 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
7.17Steinhärtekessel
ZÜSZÜS10 JahreentfälltZÜS2 JahreZÜS10 Jahre
7.18Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas
Druckbehälter und Rohrleitungen mit Ausnahme von VersuchsautoklavenDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
und 8 bis 11
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
und 8 bis 11
ZÜS/bP10 Jahre
7.19Druckbehälterin Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen
PS V
[Bar Liter]
Prüfzuständigkeit:Prüfzuständigkeit: bei PS V > 500 Bar Liter: ZÜS; bei PS V 500 Bar Liter: bP
sofern beheizt:
> 100ZÜSZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜS5 JahreZÜS10 Jahre
≤ 100bPbP10 JahrebP10 JahrebP10 Jahre
7.20Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf
entfälltPrüfzuständigkeit: – bei PS V > 100 Bar Liter: ZÜS;
– bei PS V 100 Bar Liter: bP
ZÜS5 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
7.21Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
entfälltentfälltDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
ZÜS/bP10 JahreZÜS10 Jahre
bP10 Jahre
7.22Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
entfälltPrüfzuständigkeit: – bei V 1 Liter und PS >
1 000 Bar oder V > 1 Liter und
PS V > 200 Bar Liter: ZÜS;
– sonst bP
ZÜS/bP5 JahreZÜSZÜS
bPbP
7.23Plattenwärmetauscher
Bei Plattenwärmetauschern, deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen, z. B. bei Lastaufnahme durch einen Rahmen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
7.24Lagerbehälter für Lebensmittel
a)Lagerbehälter mit gas- oder
dampfförmiger Phase, deren
drucktragende Wandung
unmittelbar mit Lebensmitteln
in Kontakt steht
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS/bP10 JahreentfälltZÜSZÜS
bPbP
b)Ausrüstungsteile von Lagerbehältern für Lebensmittel nach Nr. 7.24 Buchstabe a, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werdenPrüfzuständigkeit:
bei PS > 1 Bar: ZÜS,
sonst bP
Prüfzuständigkeit: bei PS > 1 Bar: ZÜS, sonst bP
entfälltZÜS/bP5 Jahreentfällt
7.25Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
a)
Verwendungsfertige DruckanlagenPS V
[Bar Liter]
Prüfzu-
ständigkeit
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
> 1 000ZÜS
1 000bP
b)

Druckgeräte in verwendungsfertigen MaschinenDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 2 bis 7,
nur Prüfung
der Unterlagen
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
7.26Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden
Nur erstmalig.
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
7.27Ortsfeste Füllanlagen für Gase
a)Druckanlagen mit Druck-
behältern zum Lagern von
Gasen, die aus ortsbeweg-
lichen Druckgeräten befüllt
werden nach Nr. 2.1 Satz 1
Buchstabe c Doppelbuch-
stabe aa
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6,
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
ZÜS/bP10 Jahre
b)Druckanlagen, in denen orts-
bewegliche Druckgeräte be-
füllt werden nach Nr. 2.1
Satz 1 Buchstabe c Doppel-
buchstabe bb
ZÜSDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
ZÜS/bP10 Jahre
c)Druckanlagen zur Befüllung
von Fahrzeugen nach Nr. 2.1
Satz 1 Buchstabe c Doppel-
buchstabe cc
ZÜSZÜS5 JahreDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
7.28Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
Druckbehälter mit Schnellverschlüssen, die Gase,
Gasgemische oder überhitzte Flüssigkeiten enthalten
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
bei V ≤ 1 Liter und
PS > 1 000 Bar
oder V > 1 Liter,
PS > 0,5 Bar und
PS V > 1 000 Bar Liter: ZÜS, sonst bP
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜS5 JahreZÜS10 Jahre
bP2 JahrebP10 JahrebP10 Jahre
7.29Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe b
a)Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der
Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen Ort entleert werden
Prüfungen nach Nr. 4 und Nr. 5 können entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung entsprechen.
b)Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der
Richtlinie 2010/35/EU, die
jedoch auf dem Betriebsgelände verwendet werden, ohne dass dabei eine
Beförderung im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG erfolgt
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreentfälltentfälltDie Prüffristen ergeben sich aus
Nr. 5.8 und Nr. 5.9
(ggf. unter Beachtung der besonderen
Prüfanforderungen aus Nr. 7)
7.30Druckbehälter mit Einbauten
Druckbehälter mit Einbauten
oder losen Schüttungen
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6,
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜS5 Jahre
erstmalig,
danach
10 Jahre
ZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 JahrebP10 Jahre
bei Wärmeträgermedien mit Stoffen und Gemischen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gefährlich sind.An überwachungsbedürftigen Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c können Prüfungen, die nach Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 einer ZÜS zugeordnet sind, abweichend von einer bP durchgeführt werden, wenn
a) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und
b) eine ZÜS bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.
Die ZÜS muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegungen eingehalten und die Prüfungen durchgeführt werden.
Die inneren Prüfungen sind durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn
a) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder
b) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen.
Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist.Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.Innere Prüfungen müssen durchgeführt werden, wenn
a) Teile der Ausmauerung im Ausmaß von einem Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind,
b) Wandungen freigelegt worden sind oder
c) Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter festgestellt worden sind.
Festigkeitsprüfungen müssen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.Wiederkehrende Prüfungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und
a) das Verfahren auf Prüfung der Dichtheit von der ZÜS auf Zuverlässigkeit und Eignung geprüft worden ist und
b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist.
Innere Prüfungen sind dann durchzuführen, wenn die drucktragende Wandung im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen so geöffnet wird, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich ist.
Nach Instandsetzungsarbeiten sind Festigkeitsprüfungen oder zerstörungsfreie Prüfungen, mit denen sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden, durchzuführen.Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen.Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden:
a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP,
b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS.
Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
Besteht die drucktragende Wandung weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen mit einer Streckgrenze von mindestens 370 N/mm², können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn
a) die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung höchstens zehn Jahre zurückliegt oder
b) bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind.
Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen gehört insbesondere die Ausrüstung mit
a) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,
b) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder
c) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.
Die besonderen Schutzmaßnahmen sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Die Eignung und die Funktionsfähigkeit vom kathodischen Korrosionsschutz ist dabei spätestens nach einem Jahr von einer bP zu prüfen.
Wiederkehrend zu prüfen sind:
a) die Funktionsfähigkeit der Lecküberwachung alle zwei Jahre von einer bP,
b) die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz alle zwei Jahre von einer bP,
c) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom im Wechsel mit b) alle vier Jahre von einer ZÜS.
Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden:
a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP,
b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS.
Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.An nicht erdgedeckten Druckbehältern kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter
a) ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen und
b) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben.
Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen äußere Prüfungen alle zwei Jahre durch die ZÜS durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen durch eine bP durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen müssen nach Ablauf der Fristen nur durchgeführt werden, wenn
a) die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden oder
b) bei der inneren Prüfung Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt wurden.
An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich wiederkehrend einer Oberflächenrissprüfung unterzogen werden. In Bereichen von Flicken mit einer Länge von über 400 Millimetern in Längsrichtung muss die erste wiederkehrende Oberflächenrissprüfung ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden. Auf wiederkehrende Oberflächenrissprüfungen kann verzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen eines Reparaturbereichs keine Mängel festgestellt wurden.An Druckanlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer bP durchgeführt werden.Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Falls die Behälter oder die Rohrleitungen durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer bP gemessen werden.Druckbehälter, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen die Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden.Wärmeübertragungsanlagen und Teile dieser Anlagen dürfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer bP auf Dichtheit geprüft worden sind.Wärmeübertragungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger mindestens einmal jährlich von einer bP auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen. Vor jeder Verwendung ist jedoch eine Prüfung durch eine bP durchzuführen.Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen brauchen nach Ablauf der Frist nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.Im Zuge der Prüfung der Druckanlage ist insbesondere eine Prüfung der Ausrüstungsteile vorzunehmen.Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern jährlich mindestens einmal eine Prüfung auf sichtbare Schäden durch eine bP vorgenommen worden ist. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden.Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens einmal von einer bP auf innere und äußere sichtbare Schäden geprüft worden sind und an druckbeanspruchten Teilen keine Schäden festgestellt werden.Bei verwendungsfertig serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine ZÜS durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1 000 Bar · Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer bP durchgeführt werden.Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU beschränkt sich die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Dies gilt jedoch nur, wenn aus den technischen Unterlagen die zutreffende Auswahl der Druckgeräte für die vorgesehene Betriebsweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine hervorgeht und nachweislich die Sicherheit der Druckgeräte nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abhängt.Bei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn
a) eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,
b) sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben und
c) an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.
Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Aufzeichnung vorliegt.
Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.Die Prüffrist für die inneren Prüfungen kann auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern
a) Schädigungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion oder Erosion, nicht zu unterstellen sind,
b) die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und
c) bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind.
Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Nummer 4.Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird.Bei Feuerlöschern mit Pulver als Löschmittel, bei denen bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen.Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist.Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen.Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen.Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen.

Anhang 3

(zu § 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel



Abschnitt 1

Krane

    1.
  • Anwendungsbereich und Ziel
  • 1.1
  • Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge):
    Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.
  • 1.2
  • Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen.
  • 2.
  • Prüfsachverständige
  • Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
      a)
    • eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
    • b)
    • mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,
    • c)
    • ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
    • d)
    • über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
    • e)
    • ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
  • 3.
  • Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen
  • 3.1
  • Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
  • 3.2
  • Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.
  • 3.3
  • Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
  • 3.4
  • Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
    Tabelle 1
    Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane

    KranPrüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
    LaufkatzenPrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
    Ausleger- und DrehkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
    DerrickkranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
    und
    mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen
    Brückenkrane, WandlaufkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
    PortalkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
    SchwenkarmkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
    Turmdrehkranezur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
    und
    mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
    fahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane) mit luftbereiftem und angetriebenem Unterwagen; die Fahrbewegungen werden von einer Fahrerkabine im Unterwagen und die Kranbewegungen von einer Krankabine aus gesteuert, die im oder am Turm angeordnet istPrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
    und
    mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
    FahrzeugkranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
    und
    mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
    Lkw-Ladekrane
    a) grundsätzlich
    Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
    b) mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m AuslegerlängePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
    und
    mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
    Lkw-AnbaukranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
    und
    mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen
    Offshorekrane und Schwimmkrane
    (unter Offshorebedingungen)
    Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgenmindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
    Schwimmkrane
    (unter sonstigen Bedingungen)
    Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgenmindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
    KabelkranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6

    Tabelle 2
    Prüffristen und Prüfzuständigkeiten
    für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane

    KranPrüfung nach Montage, Installation und vor der ersten InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
    handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t TragfähigkeitPrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
    handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane 1 t Tragfähigkeitzur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6

Abschnitt 2

Flüssiggasanlagen

    1.
  • Anwendungsbereich und Ziel
  • 1.1
  • Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, soweit sie in Tabelle 1 aufgeführt sind. Er gilt nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 dieser Verordnung durchzuführen sind.
  • 1.2
  • Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 sicherzustellen. Die Anlagen sind zu prüfen auf:
      a)
    • sichere Installation und Aufstellung sowie
    • b)
    • Dichtheit und sichere Funktion.
  • 2.
  • Begriffsbestimmungen
  • 2.1
  • Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen.
  • 2.2
  • Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der Verbrauchsanlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.
  • 2.3
  • Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.
  • 2.4
  • Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung.
  • 2.5
  • Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versorgungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.
  • 2.6
  • Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder Verbrauchsanlagen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können.
  • 3.
  • Zur Prüfung befähigte Personen
  • Zur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6.
  • 4.
  • Prüfungen und Prüfaufzeichnungen
  • 4.1
  • Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
    Tabelle 1
    Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung

    FlüssiggasanlageWiederkehrende Prüfung
    ortsveränderliche Flüssiggasanlagemindestens alle 2 Jahre
    ortsfeste Flüssiggasanlagemindestens alle 4 Jahre
    Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleichemindestens jährlich
    flüssiggasbetriebene Räucheranlagemindestens jährlich
    Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugenmindestens alle 2 Jahre
    Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesensmindestens jährlich
    Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphasemindestens jährlich
    Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sindmindestens jährlich

  • 4.2
  • Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.

Abschnitt 3

Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

    1.
  • Anwendungsbereich und Ziel
  • 1.1
  • Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet werden. Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.
  • 1.2
  • Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.
  • 2.
  • Prüfsachverständige
  • Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
      a)
    • eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
    • b)
    • über mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau der Instandhaltung oder der Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung haben, davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen,
    • c)
    • ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
    • d)
    • mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut sind,
    • e)
    • über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
    • f)
    • ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
  • 3.
  • Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen
  • 3.1
  • Für die unter Nummer 1 genannten Arbeitsmittel gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
  • 3.2
  • Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach prüfpflichtigen Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
    Tabelle 1
    Prüfzuständigkeiten und Prüffristen

    maschinentechnisches Arbeitsmittel
    der Veranstaltungstechnik
    Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
    Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit es sich handelt ummindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
    und
    mindestens alle 4 Jahre durch einen Prüfsachverständigen
    a) stationäre ArbeitsmittelPrüfsachverständiger
    b) mobile Arbeitsmittelzur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
    c) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über Personen bewegt werdenPrüfsachverständiger
    d) mobile Arbeitsmittel, mit denen software-basierte automatisierte Bewegungsabläufe erfolgenPrüfsachverständiger
    Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallenPrüfsachverständiger

  • 3.3
  • Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.

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