Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Vom
19.12.1974
Zuletzt geändert am
20.12.2022
§ 30j
Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2
§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden sind.