Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Vom 19.12.1974
Zuletzt geändert am 16.1.2026
Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.