BetrAVG

Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Vom 19.12.1974

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 24

Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren.